Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auch für Online-Shops. Aktuell berichten Kanzleien und Verbände von einer Abmahnwelle: Shop-Betreibern wird pauschal vorgeworfen, ihr Shop sei nicht barrierefrei, verbunden mit der Forderung nach hohen Abmahnkosten. Was dahintersteckt, wie Sie die Lage einordnen und was Sie jetzt tun können, fassen wir hier zusammen.
Worum geht es beim BFSG?
Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Digitale Angebote sollen so gestaltet sein, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen möglichst selbstständig genutzt werden können. Erfasst sind unter anderem Online-Shops und Online-Marktplätze, soweit sie sich an Verbraucher richten.
Was ist an der aktuellen Abmahnwelle auffällig?
Nach Auswertungen des Händlerbunds wurde den betroffenen Unternehmen in vielen Fällen pauschal vorgeworfen, ihre Website oder ihr Shop sei nicht barrierefrei. Konkrete Angaben dazu, welche Verstöße tatsächlich bestehen, fehlten häufig.
Die IT-Recht Kanzlei hält die von ihr beobachteten Abmahnungen für unberechtigt. Ihr Argument: Die Abmahner bieten Leistungen an, die mit denen der abgemahnten Warenhändler nicht vergleichbar sind, stehen also nicht im Wettbewerb zu ihnen. Ob eine konkrete Abmahnung berechtigt ist, hängt aber immer vom Einzelfall ab und sollte rechtlich geprüft werden.
Wer ist betroffen?
- Betroffen sind grundsätzlich Online-Shops, die sich zumindest auch an Verbraucher (B2C) richten.
- Reine B2B-Shops fallen nicht unter die Pflicht.
- Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro, § 2 Nr. 17 BFSG) müssen ihren Shop selbst nicht barrierefrei gestalten (§ 3 Abs. 3 BFSG). Wie gezählt wird und was das für Selbstständige bedeutet, erklären wir im nächsten Abschnitt.
Gilt die Ausnahme auch für Selbstständige und Einzelunternehmer?
Ja, Selbstständige können unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme fallen. Das BFSG selbst regelt nicht, wie die Zahl der Beschäftigten berechnet wird. Es wird auf die EU-Empfehlung 2003/361/EG verwiesen. Danach zählen sogenannte Jahresarbeitseinheiten: Eine Vollzeitkraft über ein ganzes Jahr entspricht 1, Teilzeit- und Saisonkräfte zählen anteilig. Mitgezählt werden unter anderem:
- Angestellte mit Arbeitsvertrag,
- Inhaber eines Einzelunternehmens, die operativ mitarbeiten,
- Teilhaber, die regelmäßig im Unternehmen tätig sind (zum Beispiel in einer GbR oder OHG),
- weisungsgebundene freie Mitarbeiter.
Nicht mitgezählt werden Auszubildende, Praktikanten ohne reguläres Arbeitsverhältnis, Langzeitabwesende (zum Beispiel in Elternzeit) sowie reine Kapitalgeber und stille Teilhaber.
Ein Solo-Selbstständiger zählt demnach als eine Person. Bleibt der Jahresumsatz oder die Bilanzsumme bei höchstens 2 Mio. Euro, liegt er unter beiden Schwellenwerten. Beide Bedingungen müssen gemeinsam erfüllt sein: Ein Shop mit nur drei Mitarbeitenden, aber drei Millionen Euro Umsatz ist laut Händlerbund nicht befreit.
Wichtig: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, also für den Online-Shop selbst. Wer Produkte anbietet, die unter das BFSG fallen, muss diese unabhängig von der Unternehmensgröße barrierefrei gestalten. Ob Sie im Einzelfall wirklich als Kleinstunternehmen gelten, sollten Sie im Zweifel rechtlich prüfen lassen.
Was tun, wenn eine Abmahnung kommt?
- Datum des Eingangs und gesetzte Frist notieren.
- Nicht vorschnell reagieren und insbesondere die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne rechtliche Beratung unterschreiben, denn sie hat weitreichende Folgen.
- Die Abmahnung von einer auf IT- oder Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen.
- Den technischen Ist-Zustand Ihres Shops dokumentieren, zum Beispiel mit Screenshots und einem Barrierefreiheits-Scan.
Was Shop-Betreiber technisch prüfen sollten
Unabhängig von Abmahnungen lohnt sich ein Blick auf typische Schwachstellen, die sich meist ohne großen Aufwand beheben lassen:
- Alternativtexte bei Produktbildern, die das Produkt eindeutig beschreiben.
- Bedienbarkeit des gesamten Bestellprozesses per Tastatur.
- Ausreichende Farbkontraste und gut lesbare Schriftgrößen.
- Beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen.
- Korrekt gesetzte Sprachangaben, auch bei mehrsprachigen Shops.
- Eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die den aktuellen Stand beschreibt.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einer konkreten Abmahnung oder Unsicherheit über Ihre Pflichten empfehlen wir, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Quellen
- IT-Recht Kanzlei: Neue Abmahnwelle zur Barrierefreiheit – Einschätzung und Muster-Reaktionsschreiben.
- Händlerbund: BFSG-Abmahnung – Was Sie tun sollten – Auswertung typischer Abmahnmuster.
- ePages: Barrierefreiheit von Online-Shops (Gastbeitrag der IT-Recht Kanzlei) – wer betroffen ist und welche Ausnahmen gelten.
- Händlerbund: Wie berechnet man die Mitarbeiterzahl? – Zählweise der Beschäftigten mit Beispiel.
- Händlerbund: Kleinstunternehmen und das BFSG – wer sich auf die Ausnahme berufen kann.
- EU-Empfehlung 2003/361/EG (EUR-Lex) – Definition der Kleinstunternehmen.
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