Zum Inhalt springen

Widerrufsbutton Pflicht ab 2026: Alles, was Online-Shops jetzt wissen und umsetzen müssen

Seit dem 19. Juni 2026 gilt für Online-Shops in Deutschland eine neue Pflicht: der sogenannte Widerrufsbutton. Wer Verbrauchern über eine Website oder App Verträge anbietet, muss ihnen künftig eine klar sichtbare digitale Schaltfläche zur Verfügung stellen, über die sie ihr Widerrufsrecht direkt online ausüben können. Was hinter der Regelung steckt und was jetzt zu tun ist, fassen wir hier zusammen.

Worum geht es?

Die Pflicht geht auf die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 zurück und ist in Deutschland als neuer § 356a BGB umgesetzt. Ziel ist es, dass Verbraucher einen online geschlossenen Vertrag genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben. Bislang reichte dafür meist eine formlose E-Mail oder ein Brief. Ab sofort muss zusätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstehen – umgangssprachlich der „Widerrufsbutton“.

Wen betrifft es?

Betroffen sind alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen – also klassische Onlineshops, aber auch Buchungsplattformen, Abo-Modelle oder Angebote über Marktplätze wie eBay oder Amazon. Reine B2B-Angebote sind nicht betroffen, da Unternehmern kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Wer ausschließlich telefonisch, per E-Mail-Korrespondenz oder im stationären Handel verkauft, fällt ebenfalls nicht unter die Pflicht.

Wie muss der Button gestaltet sein?

Der Gesetzgeber macht konkrete Vorgaben:

  • Der Button muss klar und eindeutig beschriftet sein, zum Beispiel mit „Vertrag widerrufen“.
  • Er muss leicht auffindbar sein und darf nicht hinter einem Login oder einer Registrierung versteckt werden.
  • Er darf nicht von Pop-ups oder anderen Elementen verdeckt werden.
  • Nach dem Klick darf der Widerruf nicht sofort ausgelöst werden – zunächst folgt ein Formular zur Identifizierung des Vertrags, erst danach eine gesonderte Bestätigung.
  • Ein Grund für den Widerruf darf nicht verpflichtend abgefragt werden.
  • Nach Eingang des Widerrufs muss der Kunde unverzüglich eine Eingangsbestätigung erhalten, etwa per E-Mail.

Auch die Widerrufsbelehrung selbst muss angepasst werden: Sie muss künftig einen Hinweis auf die neue Online-Widerrufsfunktion enthalten.

Was passiert bei Nichtumsetzung?

Fehlt die Widerrufsfunktion oder ist sie fehlerhaft umgesetzt, drohen Abmahnungen. Zudem kann sich die Widerrufsfrist in solchen Fällen erheblich verlängern. Gerade weil die Vorgaben von außen leicht überprüfbar sind, ist mit einer erhöhten Abmahnaktivität zu rechnen.

Was Shop-Betreiber jetzt tun sollten

  • Prüfen, ob und für welche Angebote ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
  • Beim Shopsystem-Anbieter nachfragen, ob bereits eine Lösung für die Widerrufsfunktion bereitgestellt wird (viele große Systeme haben inzwischen entsprechende Updates veröffentlicht).
  • Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung aktualisieren.
  • Interne Prozesse für die Bearbeitung elektronischer Widerrufe festlegen.

Für individuell entwickelte Shops oder Speziallösungen ohne automatisches Update ist häufig eine gezielte technische Anpassung nötig, damit der Button rechtssicher eingebunden wird.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine rechtssichere Umsetzung in Ihrem konkreten Shop empfehlen wir, sich zusätzlich anwaltlich beraten zu lassen.

Quellen

Wenn Sie Unterstützung bei der technischen Einbindung des Widerrufsbuttons in Ihren Shopware-, WooCommerce- oder Shopify-Shop benötigen, sprechen Sie uns gerne an: info@pixelutions.de